Vereinsordnung über Ordnungsmaßnahmen

für Mitglieder des Sportverein Lokomotive Rangsdorf e.V.

(Beschluss des Vorstandes vom 26. Mai 2011)

Mit den nachstehend aufgeführten Ordnungsmaßnahmen sollen die Mitglieder des Vereins SV Lokomotive Rangsdorf e.V. angehalten werden, den Pflichten aus der Satzung des Vereins nachzukommen, ein Fehlverhalten möglichst zu vermeiden und Strafgründe von vorn herein auszuschließen. Grundlage für die Ordnungsmaßnahmen sind die Satzung und die erlassenen Ordnungen.
Eventuelle Strafmaßnahmen durch Gerichte bleiben durch die diese Ordnung unberührt.

I Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für alle Mitglieder des Sportvereins Lokomotive Rangsdorf e.V. und für Trainer, Übungsleiter und Betreuer, Letztere auch wenn sie nicht Mitglieder im Verein sind.
Nachfolgend werden sie als Mitglieder bezeichnet.

II Verstöße

Mitgliedern können auf Beschluss des Vorstands Vereinsstrafen ausgesprochen werden,

  • wenn sie mit ihren Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung mehr als 3 Monate im Rückstand sind,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Sportvereins und der Satzung,
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens,
  • wegen vereinsschädigendem Verhalten und Verletzung der Mitgliederpflichten,
  • wegen Verstößen gegen Beschlüsse und Weisungen der Mitglieder-versammlung und des Vorstands.

Verstöße gegen die Pflichten eines Vereinsmitgliedes sind weiterhin:

  • Verstöße gegen die Durchführungsbestimmungen der regionalen Sportbünde, insbesondere die mit Geldbußen geahndet werden,
  • Missachtung der Vereinsordnungen und Ordnungen der Gemeinde sowie des Landkreises,
  • unsportliches Verhalten von Mitgliedern, aus denen Geldstrafen geltend gemacht werden
  • verspätet eingereichte Abrechnungen
  • verspätete Rückgabe von ausgeliehenen Gegenständen und sonstigen Sachen
  • sonstige Vergehen, aus denen dem Verein materieller oder immaterieller Schaden entsteht

III Vereinsstrafen

Vereinsstrafen sind gemäß § 4 Ziffer 8 der Satzung des Sportvereins Lokomotive Rangsdorf e.V.:

  • Ermahnungen und Verwarnungen
  • Spiel- und Wettkampfsperre
  • Geldstrafen und Reuegeld bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages
  • Ausschluss

Es gelten für Vergehen gegen Vereinsziele und Vereinszwecke, wegen unsportlichem Verhalten oder fehlerhaftem Verhalten im Verein in konkreten Fällen folgende Vereins-strafen:

  1. Die in den Durchführungsbestimmungen der Sportbünde aufgeführten Geldbußen sind – wenn sie durch den Personenkreis im Punkt I dieser Ordnung selbst verschuldet sind – von diesen persönlich zu tragen. Das gilt in gleicher Weise für Rechtsbehelfsgebühren, Auslagenvorschüsse und Verwaltungskosten-pauschalen.
  2. Bei Rückständen bei der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen von mehr als 1 Monat ist – wie in der Beitragsordnung festgelegt – nach erfolgter Ermahnung ein Verzugsgeld zu entrichten.
  3. Bei Missachtung der verschiedenen Vereinsordnungen und Ordnungen der Gemeinde sowie des Landkreises sind zumindest die dem Verein dadurch entstehenden Kosten (auch Verwaltungsausgaben des Vereins) vollständig zu ersetzen (z.B. Haftmittelverwendung, Verschmutzung, Nichteinhaltung der Hallenzeiten, u.a.) sowie ein Reuegeld in Höhe von 20,00 bis 50,00 EUR zu zahlen.
  4. Bei unsportlichem Verhalten im Spielbetrieb von Personen entsprechend Punkt I dieser Ordnung sind die von den jeweiligen Sportbünden angeordneten Geldstrafen von dem Verursacher persönlich zu entrichten. An den Verein ist eine Verwaltungskostenpauschale von 10.00 EUR zu zahlen.
  5. Bei nicht termingerechter Abrechnung von Geldern und Nichteinhaltung einer Nachfrist ist von der abzurechnenden Summe bis zu 10% als Strafe in die Vereinskasse zu zahlen.
  6. Vergehen, die nicht unter den Punkten 1 bis 5 aufgeführt sind, werden unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit analog zu den Punkten 1 bis 5 geahndet.

IV Zuständigkeit

Für das Verfahren, über die im Einzelfall notwendige Maßnahme und den Ausspruch einer Vereinstrafe ist nach § 4 Ziffer 8 der Satzung der Vorstand zuständig .
Er kann die Durchführung von Verfahren auf Beschluss den Abteilungen übertragen.

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Alle Schriftstücke sind auch als PDF Datei im Downloadbereich zu finden.