Vereinssatzung

Sportverein Lokomotive Rangsdorf e.V.

Sportverein Lokomotive Rangsdorf e.V.

§ 1 Name, Sitz

  • Der Sportverein führt den Namen „Sportverein Lokomotive Rangsdorf e.V.“ – abgekürzt: SVLR e.V. Der Sitz des Vereins ist Rangsdorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Grundsätze

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gesetze durch die Ausübung und Förderung des Trainings-, Wettkampf-, Rehabilitations- und Breitensports, und der damit im Zusammenhang stehenden geselligen Veranstaltungen im Gesamtverein, sowie in seinen Abteilungen, ständigen und zeitweiligen Sportgruppen.
    • Der Verein ist in diesem Sinne selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
    • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Sportverein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen beider Geschlechter, aller Altersgruppen, Rassen, und Völker gleiche Rechte und Pflichten gemäß der Satzung des Vereins ein. Der Verein vertritt den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Toleranz.

§ 3 Emblem und Farben

  • Die Farben des Sportvereins sind Rot-Schwarz. Sie sind für die Gestaltung der Sportbekleidung, Abzeichen und sonstige Kennzeichnung maßgeblich. Zusätzlich wird das Symbol der Lokomotive verwendet. Das Wappen von Rangsdorf kann Berücksichtigung finden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Dem Sportverein können alle Personen angehören, die gewillt sind, Sport im Sinne des § 2 dieser Satzung zu betreiben oder vereinsfördernd zu wirken; insbesondere:
    • die Einwohner von Rangsdorf, der umliegenden Orte im weiteren Umfeld des Rangsdorfer Territoriums;
    • die Beschäftigten der Eisenbahn und ihre Familienangehörigen.
  • Mitglieder laut § 4 (1) sind Vollmitglieder mit den Rechten und Pflichten aus dieser Satzung.
  • Mitglieder, die nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen wollen, sind Fördermitglieder. Fördermitglieder haben keine Stimm- und Wahlrechte und nehmen nicht am Trainings- und Wettkampfbetrieb teil. Fördermitglieder werden keiner Abteilung zugeordnet. Umwandlungen einer Vollmitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft und umgekehrt sind nach schriftlichem Antrag möglich.
  • In Ausnahmefällen kann eine ruhende Mitgliedschaft entstehen. Sie ist möglich, wenn ein Mitglied über einen Zeitraum eines Jahres nicht am Sportbetrieb teilnehmen kann. Über die ruhende Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Zur Reaktivierung einer ruhenden Mitgliedschaft bedarf es einer Anzeige durch das Mitglied an den Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft entsprechend bestimmter Altersbegrenzung wird durch die Bestimmungen der jeweiligen Sportfachverbände geregelt.
  • Auf Vorschlag des Vorstandes des Sportvereins können Ehrenmitglieder gewählt werden. Das Verfahren regelt eine besondere Ordnung.
  • Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, Aufnahmeanträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Gegen diese Entscheidung kann vor der Mitgliederversammlung Widerspruch eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig.
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch
    • Austritt
    • Ausschluss
    • Tod
    • Auflösung des Vereins
  • Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich durch Kündigung zum Quartalsende (31. März, 30. Juni, 30. September oder zum Jahresende 31. Dezember) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erklärt werden.
  • Mitgliedern können auf Beschluss des Vorstandes Vereinsstrafen ausgesprochen oder ausgeschlossen werden,
      • wenn sie mit ihren Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung mehr als 3 Monate im Rückstand sind,
      • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Sportvereins und die Satzung oder
      • wegen groben unsportlichen Verhaltens.
      • wegen vereinsschädigenden Verhalten und Verletzungen der Mitgliedpflichten
      • wegen Verstößen gegen Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Vereinsstrafen sind:* Ermahnungen bzw. Verwarnungen* Spiel- und Wettkampfsperre* Geldstrafen und Reuegeld bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages. Näheres regelt eine ergänzende Vereinsordnung. Das betreffende Mitglied ist vor der Entscheidung gemäß § 10 der Satzung anzuhören. Gegen den Ausschluss kann Einspruch in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung erhoben werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
  • Einsprüche gegen Ausschlüsse sind innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides beim Vorstand einzulegen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden und sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereines auf rückständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten

  • Jedes Mitglied genießt alle satzungsmäßigen Rechte, insbesondere das Recht
  • a. auf Teilnahme an den Veranstaltungen seiner Abteilung bzw. des Vereins, wenn sie für alle offen sind, sowie das Recht zu wählen und gewählt zu werden.
  • b. zu allen Geschehnissen und Angelegenheiten des Vereins seine Meinung zu äußern sowie Kritiken, Vorschläge und Anträge einzubringen. Der Vorstand hat diese Meinungsäußerungen aufzunehmen, zu prüfen und zu klären.
  • Die Mitglieder unterliegen den satzungsmäßigen Pflichten; insbesondere der Pflicht,
  • a. den Sportverkehr zu pflegen, aktiv zu unterstützen und das Gemeinschaftsleben des Vereins zu fördern
  • b. ihren Beitrag regelmäßig und pünktlich zu den fälligen Terminen zu entrichten.
  • c. bei Bedarf entsprechend Beschluss des Vorstandes Arbeitseinsätze zu leisten.

§ 6 Die Organe

  • Organe des Sportvereins sind:
  • a. die Mitgliederversammlung
  • b. der Vorstand
  • c. die Abteilungen und ihre Leitungen
  • d. Ausschüsse und Arbeitsgruppen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Sportvereins. Sie ist jährlich, unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen, in schriftlicher Form einzuberufen (im Regelfall zu Beginn des Geschäftsjahres). Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit.
  • Die Mitgliederversammlung kann in Form einer Delegiertenversammlung durchgeführt werden, wenn vor der Delegiertenversammlung in jeder Abteilung eine ordentliche Versammlung der Mitglieder stattgefunden hat und Delegierte nach einem durch den Vorstand festzulegenden Schlüssel von mindestens 1:10 gewählt sind. Einzelheiten beschließt der Vorstand.
  • Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung in der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
  • a. Tätigkeitsberichte des Vorstandes
  • b. Bericht der Kassenprüfer
  • c. Entlastung des Vorstandes
  • d. Wahlen
  • e. Anträge, die rechtzeitig (sieben Tage) nach Zustellung der Einladung beim Vorstand eingegangen sind. Nicht fristgemäß eingegangene Anträge und Zusatzanträge werden nur anerkannt, wenn ihnen die Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung zuerkannt wird. Zu den bereits behandelten Anträgen wird das Wort nicht mehr erteilt.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Sportvereins erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder es beantragen.

§ 8 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus
  • * dem/den Vorsitzenden
  • * einem oder mehreren Stellvertretern des Vorsitzenden
  • * dem Schatzmeister
  • * dem Verantwortlichen für besondere Aufgaben
  • * dem Jugendobmann
  • * den Abteilungsleitern des Vereins.
  •  * weiteren optionalen Vorstandsmitgliedern
  • Eine Personalunion von Abteilungsleitern und den genannten Vorstandsposten ist zulässig. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, die Stellvertreter des Vorsitzenden und der Schatzmeister. Von ihnen vertreten jeweils zwei der genannten Personen den Verein gemeinsam. Dieser geschäftsführende Vorstand kann weitere Mitglieder in die laufende Arbeit einbeziehen, die den Verein dann jedoch nicht vertreten können.
  • Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 (fünf) Jahren gewählt.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
  • Freiwerdende oder nicht besetzte Funktionen kann der Vorstand bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen. Sie sind von dem/den Vorsitzenden oder von einem Stellvertreter zu unterschreiben.
  • Die laufenden Geschäfte werden vom Vorsitzenden und in seiner Abwesenheit von seinen Stellvertretern, wenn notwendig in Abstimmung mit den Abteilungsleitern des Sportvereins, geführt. Eine angemessene Aufwandsentschädigung oder sonstige Vergütung kann für die betreffenden Vorstandsmitglieder entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durch Beschluss des Vorstandes festgelegt werden.
  • Der Vorstand bleibt im Falle von Neuwahlen so lange geschäftsführend tätig, bis sich der neue Vorstand konstituiert hat.

§ 9 Kassenprüfer

  • Es sind mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie haben die Kassengeschäfte nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres zu prüfen und den Kassenbericht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  • Neben der Verpflichtung gemäß § 9, Abs. 1 haben die Kassenprüfer das Recht, zu jeder Zeit und unangemeldet Kassenprüfungen vorzunehmen.
  • Hat die Mitgliederversammlung keine Kassenprüfer bestimmt, setzt der Vorstand rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung Kassenprüfer ein.

§ 10 Streitfälle

  • Bei Streitfällen im Verein wird durch den Vorstand ein Schlichtungsausschuss berufen. Dabei sind die berechtigten Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen.

§ 11 Abteilungen und Ausschüsse

  • 1.         Die Abteilungen organisieren ihre Tätigkeit auf der Grundlage der Vereinssatzung. Danach können sie eine Leitung der Abteilung wählen, können Beschlüsse fassen und der Mitgliederversammlung Vorschläge unterbreiten. Die Abteilungen des Sportvereins sind berechtigt, entsprechend den Bestimmungen der Vereinssatzung eigene Ordnungen zu beschließen.
  • Mindestens einmal jährlich hat die Abteilungsversammlung stattzufinden, spätestens vor der Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung. Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für
  • * die Wahl der Abteilungsleitungsmitglieder und des Abteilungsleiter
  • * Die Vorschläge zur Festsetzung von Abteilungsbeiträgen
  • * Entlastung
  • Sofern die erforderlichen Mitglieder für eine Leitung der Abteilung fehlen, können sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels durch den Vorstand des Vereines bestellt werden.
  • Ausschüsse können nach Bedarf vom Vorstand nominiert werden.

§ 12 Wahlrecht und Wählbarkeit

  • Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  • Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gewählt werden die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 8, Abs.3 für die Zeitspanne von 5 (fünf) Jahren.
  • Es wird in offener Abstimmung und einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erhält. Bei Stimmengleichheit sind neue Wahlgänge durchzuführen.

§ 13 Haushalt und Beiträge

  • Die Planung, Verwaltung und Abrechnung der Finanzmittel des Vereines erfolgt entsprechend der vom Vorstand zu verabschiedenden Finanzordnung des SV Lokomotive Rangsdorf e.V.
  • Die Abteilungen sind für ihre Finanzmittel selbst verantwortlich. Durch den Vorstand sind die Abrechnung und Kontrolle der Finanzpläne des Vereines und der Abteilungen für das laufende Geschäftsjahr vorzunehmen und die Abteilungen bei Fragen des Abteilungshaushaltes zu unterstützen. Der Haushalt für das beginnende Geschäftsjahr ist ebenfalls zu bestätigen.
  • Einnahmen des Sportvereins sind:
  • a) Beiträge
  • b) Umlagen
  • c) Spenden
  • d) Zuwendungen
  • e) Einnahmen aus Wirtschaftsobjekten und Pachten.
  • Der Vorstand beschließt die Beitragsordnung nach Abstimmung mit den Leitungen der Abteilungen des Sportvereins.
  • Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Sportvereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Sportvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ansonsten gilt der § 2, Abs.1 b).

§ 14 Verfahrensregeln – Auflösung

  • Soweit Verfahrensregeln durch die Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes nicht im Einzelnen geregelt sind, richten sie sich nach demokratischen Gepflogenheiten.
  • Über die Auflösung des Sportvereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Einberufung gilt eine Frist gemäß § 7, Abs.1.
  • Bei der Auflösung des Sportvereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Sportvereins dem zuständigen Landessportbund zu. Dieser darf das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.

§ 15 Gerichtsstand und Inkrafttreten

  • Datum der Gründung des Sportvereins ist der 1. Juli 1947. Der Übertritt zur BSG Lokomotive erfolgte am 15. Januar 1953.
  • Der Gerichtsstand ist Potsdam
  • Die Umbenennung in „Sportverein Lokomotive Rangsdorf e. V“. und die Neustrukturierung des Vorstandes erfolgte am 15. Juni 1990 auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Nach der Aussprache über zwei Satzungsentwürfe in den Abteilungen und entsprechend eingebrachter Veränderungen wurde die erste Satzung des Sportvereins Lokomotive Rangsdorf e. V. am 15. Juni 1990 beraten und beschlossen. Am 25. Januar 1991 wurde diese Satzung auf der Mitgliederversammlung diskutiert in den §§ 2, 8 und 10 ergänzt und mit mehr als einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins beschlossen. Weitere Ergänzungen bzw. Veränderungen erfolgten auf Mitgliederversammlungen am 27. März 1992 im § 2 Abs. 1, 12. Mai 1993 im § 13 Abs. 5, im § 14 Abs. 3, 18. März 1994 im § 8 Abs.1, 3 u. 5, 24. März 1995 in den §§ 4 Abs. 4 u. § 8 Abs.1, § 15 Abs.1 u. 3, 26. März 1999 in den §§ 8 und 10, 23. März 2001 in den §§ 4, 9 und 12, am 18. März 2005 in den §§ 2, 4, 5, 9, 11 und 13, 27.März 2009 die §§ 2, 4, 7, 8, 13 und 15, am 04. Juni 2010 die §§ 4, 8 und 11, am 21.06.2019 § 13 Abs. 5.

Rangsdorf, im Juni 2019

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